Studienplan für Keltologie an der Uni Wien
Stand: Beginn WS 2005/06; neuer Studienplan (Bakkalaureat etc.) ist in Bearbeitung.



1. Qualifikationsprofil für das Fach "Keltologie"

1.1. Tätigkeits- und Berufsfeld

  1. Lehre und Unterricht (Institutionen der Erwachsenenbildung)
  2. Wissenschaft und Forschung (Universitäten und Forschungsinstitutionen)
  3. Planung und Organisation von wissenschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit und Verwaltung von Institutionen des Wissenschafts- und Kulturbereichs (Archive, Bibliotheken, Museen, Fremdenverkehr, Medien)
  4. Pflege und Erweiterung der Kulturkontakte mit keltischsprachigen Ländern
  5. (maschinelle) Sprachverarbeitung und Übersetzung

Auf diese Aufgaben werden die Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Keltologie durch eine inhaltlich und methodisch umfassende wissenschaftliche Berufsvorbildung in den Bereichen Archäologie, Geschichte, Landes- und Kulturkunde, Spracherwerb und Sprach- und Literaturwissenschaft vorbereitet.

1.2. Qualifikationen

Die Absolventinnen und Absolventen des Studiums Keltologie sind in der Lage, fachlich fundierte Urteile über die Kultur der keltischen Völker vom Altertum bis zur Neuzeit ganz allgemein sowie über die keltischen Sprachen, Literaturen, Vorgeschichte und Geschichte im speziellen abzugeben und beherrschen zumindest eine der keltischen Sprachen (Bretonisch, Irisch-Gälisch, Schottisch-Gälisch, Walisisch) aktiv und passiv. Ihnen kommt eine wichtige Rolle als Vermittlerinnen und Vermittler vor allem auch in der Erwachsenenbildung zu, insofern als sie das starke Interesse breiter Kreise am Keltentum durch solide Kenntnis der keltischen Kultur in wissenschaftlich zuverlässiger Weise befriedigen können. Das ist in Österreich besonders wichtig, weil gerade hier ein überaus reiches durch die Archäologie erschlossenes und noch zu erschließendes keltisches Erbe vorhanden ist, dessen Erforschung und Präsentation eine wichtige kulturelle Verpflichtung darstellt.

Während des Studiums der Keltologie werden die analytischen und synthetischen Fähigkeiten der Studierenden gefördert. Dabei erhält die Bereitschaft zur Entwicklung und zur Übernahme neuer Problemlösungsstrategien und -methoden besondere Aufmerksamkeit. Die Studierenden werden mit dem Umgang mit großen Informationsmengen vertraut gemacht sowie mit der kreativen und systematischen Anwendung neuer Technologien und neuer Medien. Auf eigene Motivation, Entscheidungsfähigkeit, Kreativität und kritischen Umgang mit Normen und Werturteilen wird besonderer Wert gelegt.

Neben der fachlichen und methodischen Kompetenz werden während des Studiums der Keltologie durch die Arbeit in kleinen Gruppen insbesondere die Kommunikations- und Teamfähigkeit trainiert. Sowohl fachliche als auch soziale Kompetenz kann weiter ausgebaut werden, indem die Studierenden einen Teil ihres Studiums an international anerkannten in- und ausländischen Universitäten absolvieren. Die Studierenden sollen in die Lage versetzt werden, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im beruflichen Umfeld flexibel einzusetzen und sich auch in neuen Berufsfeldern zurechtzufinden und zu etablieren.

1.3 Studiendauer und Stundenrahmen

Das individuelle Diplomstudium "Keltologie" dauert in Analogie zu den geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtungen 8 Semester und umfasst 120 Semesterstunden. Von diesen sind 48 Semesterstunden entsprechend den Vorschriften der Anlage 1.41.1 UniStG ergänzenden und vertiefenden Lehrveranstaltungen (in Form einer "zweiten Studienrichtung") zu widmen. Die Wahl dieser Fächer ist beim Verfahren zur Zulassung zum Studium anzugeben.

1.4 Akademischer Grad

Das individuelle Diplomstudium "Keltologie" wird mit dem akademischen Grad einer "Magistra der Philosophie" / eines "Magisters der Philosophie" (Mag. phil.) abgeschlossen.



2. Studienvoraussetzungen

Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium sind gute Englischkenntnisse (Empfehlung). In Analogie zu den Bestimmungen für geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtungen ist der Nachweis von Lateinkenntnissen spätestens mit Beendigung des ersten Studienabschnittes zu erbringen.




3. Studienplan für das Studium der Keltologie als 1. Studienrichtung

3.1. Erster Studienabschnitt (36 Stunden)

Prüfungsfächer

  1. Einführung in die Keltologie
    4 Stunden kulturwissenschaftliche Einführung in die Keltologie (VO)
  2. Archäologie der Eisenzeit
    2 Stunden Übung (UE)
    2 Stunden Vorlesung (VO)
  3. Geschichte, davon mindestens 2 Stunden aus dem Bereich der Alten Geschichte und Altertumskunde
    2 Stunden Übung (UE)
    2 Stunden Vorlesung (VO)
  4. Anrechenbar sind hier Lehrveranstaltungen, die sich mit der Geschichte keltischer Völker und ihrer Wechselwirkung mit anderen Kulturen befassen.

  5. Keltische Literatur
    2 Stunden Übung (UE)
    2 Stunden Vorlesung (VO)
  6. Keltische Sprachwissenschaft
    2 Stunden Proseminar über eine britannische Sprache (UE)
    2 Stunden Vorlesung oder Übung aus Vergleichender Sprachwissenschaft (VO oder UE)
  7. praktische Sprachausbildung
    4 Stunden Sprachkurs (alt- und mittelirisch, UE)
  8. Zusätzlich sind aus dem Bereich dieser Prüfungsfächer weitere 8 Stunden zu absolvieren.

  9. Wahlfächer (4 Stunden) aus einem der folgenden Fächer:
    Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft
    Ur- und Frühgeschichte
    Alte Geschichte und Altertumskunde
    Anglistik
    Ethnologie
    Geographie
    Germanistik
    Klassische Archäologie
    Klassische Philologie
    Kunstgeschichte
    Mittel- und Neulatein
    Mittlere und Neuere Geschichte
    Musikwissenschaft
    Numismatik
    Religionswissenschaft
    Romanistik
    Vergleichende Literaturwissenschaft
    Volkskunde

    oder aus einem anderen Fach mit einer fachlichen Nähe zur Keltologie.

    Die Wahl dieser Lehrveranstaltungen ist bei der Zulassung zum Studium anzugeben. Die Wahl von Fächern, die zugleich Gegenstand der ergänzenden und vertiefenden Fächer entsprechend Anlage 1.41.1 UniStG ("zweite Studienrichtung") sind, ist nicht zulässig.

3.1.1. Studieneingangsphase

Von den 3.1 lit. a-f genannten Fächern gehören in die Studieneingangsphase, deren Absolvierung im ersten Studienjahr empfohlen wird (§ 4 Abs.4 und 38 UniStG)

3.2. Zweiter Studienabschnitt (36 Stunden)

Prüfungsfächer

  1. Keltologische Kulturwissenschaft (Altertumskunde, Religionswissenschaft, Mythologie)
    4 Stunden Vorlesung oder Übung (VO oder UE)
  2. Archäologie des keltischen Raumes
    2 Stunden Vorlesung (VO)
  3. Geschichte des keltischen Raumes
    2 Stunden Vorlesung (VO)
  4. Keltische Literatur
    2 Stunden Vorlesung (VO)
  5. Keltische Sprachwissenschaft
    2 Stunden Vorlesung (VO)
  6. praktische Sprachausbildung
    4 Stunden Sprachkurs (Fortsetzung einer Sprache aus dem ersten Abschnitt) (UE)
  7. Aus dem Bereich dieser Prüfungsfächer sind weitere 8 Semesterstunden zu absolvieren. Dazu 8 Semesterstunden Seminare (SE) aus mindestens 3 dieser Prüfungsfächer, darunter verpflichtend das Fach der Diplomarbeit.

  8. Exkursion(en)
    Vor der vollständigen Ablegung der 2. Diplomprüfung sind eine oder mehrere Exkursionen im keltischen Bereich im Gesamtausmaß von 20 Tagen, davon mindestens 14 Tage im Ausland, nachzuweisen. Die Durchführung dieser Exkursion(en) ist auch im ersten Studienabschnitt möglich.
  9. Wahlfächer (4 Stunden) aus einem der unter 3.1 lit.g angeführten Fächer
    Die Wahl dieser Lehrveranstaltungen ist bei der Zulassung zum Studium anzugeben. Die Wahl von Fächern, die zugleich Gegenstand der ergänzenden und vertiefenden Fächer entsprechend Anlage 1.41.1 UniStG ("zweite Studienrichtung") sind, ist nicht zulässig.
  10. Diplomarbeit





4. Prüfungsordnung

4.1. Erste Diplomprüfung

Die Prüfungen der ersten Diplomprüfung werden abgelegt

  1. durch die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen mit Übungscharakter ("prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen": Übungen, Proseminare, Seminare)


  2. durch Lehrveranstaltungsprüfungen über den Stoff der im Stundenrahmen für das jeweilige Fach vorgeschriebenen oder angebotenen Lehrveranstaltungen,

    oder

    durch Fachprüfungen aufgrund persönlicher Vereinbarung bei einer Prüferin oder einem Prüfer mit entsprechender Lehrbefugnis, wobei der Stoff dieser Fachprüfung(en) nach Inhalt und Umfang mit dem der Lehrveranstaltungen vergleichbar sein muss, welche dadurch ersetzt werden (die entsprechenden Stundenzahlen sind auf dem Prüfungszeugnis anzugeben),

    oder

    durch eine kommissionelle Gesamtprüfung am Ende des Studienabschnittes vor dem gesamten Prüfungssenat.

Auch eine Kombination dieser Z.2 angeführten Prüfungstypen ist möglich. Es können auch Prüfungen über einzelne Lehrveranstaltungen durch Fachprüfungen ersetzt werden, und bei einer allfälligen Gesamtprüfung sind bereits abgelegte Lehrveranstaltungs- und Fachprüfungen zu berücksichtigen. In diesem Fall beschränkt sich der Gegenstand der Gesamtprüfung auf den noch nicht durch Lehrveranstaltungs- oder Fachprüfungen nachgewiesenen Teil des Prüfungsstoffes.

Für die Wiederholung von Prüfungen gelten § 68,1 UniStG (Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen) und § 58, 2-4 (Wiederholung negativ beurteilter Prüfungen).

Die Beurteilung von Lehrveranstaltungen mit Übungs-Charakter erfolgt aufgrund der Teilnahme und der geforderten (oder freiwillig erbrachten) schriftlichen und/oder mündlichen Leistungen. Die Beurteilung aufgrund eines einzigen (schriftlichen oder mündlichen) Prüfungsvorganges ist unzulässig. Bei nicht genügendem Erfolg ist die gesamte Lehrveranstaltung zu wiederholen (§ 58,2).

4.2. Zweite Diplomprüfung

Die zweite Diplomprüfung ist in zwei Teilen abzulegen.

Die Prüfungen des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung werden abgelegt:
  1. durch die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen mit Übungscharakter ("prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen")


  2. durch Lehrveranstaltungsprüfungen über den Stoff der im Stundenrahmen für das jeweilige Fach vorgeschriebenen oder angebotenen Lehrveranstaltungen,

    oder

    durch Fachprüfungen aufgrund persönlicher Vereinbarung bei einer Prüferin oder einem Prüfer mit entsprechender Lehrbefugnis, wobei der Stoff dieser Fachprüfung(en) nach Inhalt und Umfang mit dem der Lehrveranstaltungen vergleichbar sein muss, welche dadurch ersetzt werden (die entsprechenden Stundenzahlen sind auf dem Prüfungszeugnis anzugeben),

    oder

    durch eine kommissionelle Gesamtprüfung am Ende des Studienabschnittes vor dem gesamten Prüfungssenat.

Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung umfasst:

Dieser zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist in Form einer einstündigen kommissionellen Gesamtprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen, wobei den beiden Prüferinnen oder Prüfern (der Prüferin und dem Prüfer) annähernd dieselbe Zeit für die Prüfung einzuräumen ist.

Kommt der Prüfungssenat zu dem Schluss, auch in einer kürzeren Zeit einen für die Beurteilung ausreichenden Eindruck von den Kenntnissen und Fähigkeiten der Kandidatin oder des Kandidaten erhalten zu haben, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates die Prüfung auch vor Ablauf der vorgesehenen Zeit beenden.

Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ist die positive Beurteilung der Diplomarbeit. Diese dient dem Nachweis der Befähigung, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten (§ 4 Ziffer 5). Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Studienplan festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen. Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen oder Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Diplomarbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist (§ 61,2).






5. Studienplan für das Studium der Keltologie anstelle einer 2. Studienrichtung

Als "sinnvolle Fächerkombination" entsprechend den alten Studienvorschriften oder als freie Wahlfächer zur Ergänzung der eigenen Studienrichtung nach UniStG Anlage 1.41.1. Voraussetzung für letztere ist eine Empfehlung der jeweiligen ("ersten") Studienkommission; sonst sind gemäß Anlage 1.41.2 die geplanten Lehrveranstaltungen jeweils am Beginn des Semesters dem Vorsitzenden der Studienkommission bekannt zu geben.

Die nachfolgend angeführten Lehrveranstaltungen aus den Prüfungsfächern sind jeweils als solche mit überwiegend facheinschlägigem Inhalt zu verstehen.

5.1. Erster Studienabschnitt (28 Stunden)

Prüfungsfächer

  1. Einführung in die Keltologie
    4 Stunden Kulturwissenschaftliche Einführung in die Keltologie (VO)
  2. Archäologie
    2 Stunden Übung (UE),2 Stunden Vorlesung (VO)
  3. Geschichte, davon mindestens 2 Stunden aus dem Bereich der Alten Geschichte und Altertumskunde
    2 Stunden Übung (UE)
    2 Stunden Vorlesung (VO)
  4. Literatur
    2 Stunden Übung (UE)
    2 Stunden Vorlesung (VO)
  5. Sprache
    2 Stunden Proseminar über eine britannische Sprache (UE)
    2 Stunden Vorlesung oder Übung aus Vergleichender Sprachwissenschaft (VO oder UE)
  6. praktische Sprachausbildung
    4 Stunden Sprachkurs (alt- und mittelirisch) (UE)
  7. Wahlfächer (4 Stunden) aus einem der folgenden Fächer:
    Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft
    Ur- und Frühgeschichte
    Alte Geschichte und Altertumskunde
    Anglistik
    Ethnologie
    Geographie
    Germanistik
    Klassische Archäologie
    Klassische Philologie
    Kunstgeschichte
    Mittel- und Neulatein
    Mittlere und Neuere Geschichte
    Musikwissenschaft
    Numismatik
    Religionswissenschaft
    Romanistik
    Vergleichende Literaturwissenschaft
    Volkskunde

    oder aus einem anderen Fach mit einer fachlichen Nähe zur Keltologie.

    Die Wahl von Fächern, die zugleich Gegenstand eigentlichen ("ersten") Studienrichtung sind, ist nicht zulässig.

5.2. Zweiter Studienabschnitt (20 Stunden)

Prüfungsfächer

  1. Keltologische Kulturwissenschaft (Altertumskunde, Religionswissenschaft, Mythologie)
    2 Stunden Vorlesung oder Übung (VO oder UE)
  2. Archäologie
    2 Stunden Vorlesung (VO)
  3. Geschichte
    2 Stunden Vorlesung (VO)
  4. Literatur
    2 Stunden Vorlesung (VO)
  5. Sprache
    2 Stunden Vorlesung (VO)
  6. praktische Sprachausbildung
    4 Stunden Sprachkurse (Fortsetzung einer Sprache aus dem ersten Abschnitt) (UE)
  7. Des weiteren sind aus dem Bereich der Prüfungsfächer 4 Stunden Seminare (SE) zu absolvieren.

  8. Exkursion(en)
    Vor Ablegung der 2. Diplomprüfung ist die Teilnahme an einer Exkursionen im keltischen Bereich nachzuweisen.
  9. Wahlfächer (2 Stunden) aus einem der unter 5.1 lit.g angeführten Fächer

Aus dem Bereich dieser Prüfungsfächer sind weitere 6 Stunden zu absolvieren.



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