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Stand: Beginn WS 2005/06; neuer Studienplan (Bakkalaureat etc.) ist in Bearbeitung. |
4 Stunden kulturwissenschaftliche Einführung in die Keltologie (VO)
2 Stunden Übung (UE)
2 Stunden Vorlesung (VO)
2 Stunden Übung (UE)
2 Stunden Vorlesung (VO)
Anrechenbar sind hier Lehrveranstaltungen, die sich mit der Geschichte keltischer Völker und ihrer Wechselwirkung mit anderen Kulturen befassen.
2 Stunden Übung (UE)
2 Stunden Vorlesung (VO)
2 Stunden Proseminar über eine britannische Sprache (UE)
2 Stunden Vorlesung oder Übung aus Vergleichender Sprachwissenschaft (VO oder
UE)
4 Stunden Sprachkurs (alt- und mittelirisch, UE)
Zusätzlich sind aus dem Bereich dieser Prüfungsfächer weitere 8 Stunden zu absolvieren.
Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft
Ur- und Frühgeschichte
Alte Geschichte und Altertumskunde
Anglistik
Ethnologie
Geographie
Germanistik
Klassische Archäologie
Klassische Philologie
Kunstgeschichte
Mittel- und Neulatein
Mittlere und Neuere Geschichte
Musikwissenschaft
Numismatik
Religionswissenschaft
Romanistik
Vergleichende Literaturwissenschaft
Volkskunde
oder aus einem anderen Fach mit einer fachlichen Nähe zur Keltologie.
Die Wahl dieser Lehrveranstaltungen ist bei der Zulassung zum Studium anzugeben. Die Wahl von Fächern, die zugleich Gegenstand der ergänzenden und vertiefenden Fächer entsprechend Anlage 1.41.1 UniStG ("zweite Studienrichtung") sind, ist nicht zulässig.
Von den 3.1 lit. a-f genannten Fächern gehören in die Studieneingangsphase, deren Absolvierung im ersten Studienjahr empfohlen wird (§ 4 Abs.4 und 38 UniStG)
4 Stunden Vorlesung oder Übung (VO oder UE)
2 Stunden Vorlesung (VO)
2 Stunden Vorlesung (VO)
2 Stunden Vorlesung (VO)
4 Stunden Sprachkurs (Fortsetzung einer Sprache aus dem ersten Abschnitt) (UE)
Aus dem Bereich dieser Prüfungsfächer sind weitere 8 Semesterstunden zu absolvieren. Dazu 8 Semesterstunden Seminare (SE) aus mindestens 3 dieser Prüfungsfächer, darunter verpflichtend das Fach der Diplomarbeit.
Vor der vollständigen Ablegung der 2. Diplomprüfung sind eine oder mehrere Exkursionen im
keltischen Bereich im Gesamtausmaß von 20 Tagen, davon mindestens 14 Tage im Ausland,
nachzuweisen. Die Durchführung dieser Exkursion(en) ist auch im ersten Studienabschnitt möglich.
Die Wahl dieser Lehrveranstaltungen ist bei der Zulassung zum Studium anzugeben. Die Wahl von
Fächern, die zugleich Gegenstand der ergänzenden und vertiefenden Fächer entsprechend Anlage
1.41.1 UniStG ("zweite Studienrichtung") sind, ist nicht zulässig.
Die Prüfungen der ersten Diplomprüfung werden abgelegt
oder
durch Fachprüfungen aufgrund persönlicher Vereinbarung bei einer Prüferin oder einem Prüfer mit entsprechender Lehrbefugnis, wobei der Stoff dieser Fachprüfung(en) nach Inhalt und Umfang mit dem der Lehrveranstaltungen vergleichbar sein muss, welche dadurch ersetzt werden (die entsprechenden Stundenzahlen sind auf dem Prüfungszeugnis anzugeben),
oder
durch eine kommissionelle Gesamtprüfung am Ende des Studienabschnittes vor dem gesamten Prüfungssenat.
Auch eine Kombination dieser Z.2 angeführten Prüfungstypen ist möglich. Es können auch Prüfungen über einzelne Lehrveranstaltungen durch Fachprüfungen ersetzt werden, und bei einer allfälligen Gesamtprüfung sind bereits abgelegte Lehrveranstaltungs- und Fachprüfungen zu berücksichtigen. In diesem Fall beschränkt sich der Gegenstand der Gesamtprüfung auf den noch nicht durch Lehrveranstaltungs- oder Fachprüfungen nachgewiesenen Teil des Prüfungsstoffes.
Für die Wiederholung von Prüfungen gelten § 68,1 UniStG (Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen) und § 58, 2-4 (Wiederholung negativ beurteilter Prüfungen).
Die Beurteilung von Lehrveranstaltungen mit Übungs-Charakter erfolgt aufgrund der Teilnahme und der geforderten (oder freiwillig erbrachten) schriftlichen und/oder mündlichen Leistungen. Die Beurteilung aufgrund eines einzigen (schriftlichen oder mündlichen) Prüfungsvorganges ist unzulässig. Bei nicht genügendem Erfolg ist die gesamte Lehrveranstaltung zu wiederholen (§ 58,2).
4.2. Zweite DiplomprüfungDie zweite Diplomprüfung ist in zwei Teilen abzulegen.
Die Prüfungen des ersten Teils der zweiten Diplomprüfung werden abgelegt:durch Lehrveranstaltungsprüfungen über den Stoff der im Stundenrahmen für das jeweilige Fach vorgeschriebenen oder angebotenen Lehrveranstaltungen,
oder
durch Fachprüfungen aufgrund persönlicher Vereinbarung bei einer Prüferin oder einem Prüfer mit entsprechender Lehrbefugnis, wobei der Stoff dieser Fachprüfung(en) nach Inhalt und Umfang mit dem der Lehrveranstaltungen vergleichbar sein muss, welche dadurch ersetzt werden (die entsprechenden Stundenzahlen sind auf dem Prüfungszeugnis anzugeben),
oder
durch eine kommissionelle Gesamtprüfung am Ende des Studienabschnittes vor dem gesamten Prüfungssenat.
eine Prüfung aus dem Fach, dem der Gegenstand der Diplomarbeit zuzuordnen ist, wobei die Betreuerin oder der Betreuer der Diplomarbeit als Prüferin bzw. Prüfer zu bestellen ist,
und
eine Prüfung aus einem weiteren Fach, das unter Berücksichtigung des thematischen Zusammenhanges zu wählen ist. Die Bestellung dieser Prüferin oder dieses Prüfers obliegt der Studiendekanin oder dem Studiendekan (§ 56), doch sind die Wünsche der Kandidatin oder des Kandidaten nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Dieser zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist in Form einer einstündigen kommissionellen Gesamtprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen, wobei den beiden Prüferinnen oder Prüfern (der Prüferin und dem Prüfer) annähernd dieselbe Zeit für die Prüfung einzuräumen ist.
Kommt der Prüfungssenat zu dem Schluss, auch in einer kürzeren Zeit einen für die Beurteilung ausreichenden Eindruck von den Kenntnissen und Fähigkeiten der Kandidatin oder des Kandidaten erhalten zu haben, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates die Prüfung auch vor Ablauf der vorgesehenen Zeit beenden.
Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ist die positive Beurteilung der Diplomarbeit. Diese dient dem Nachweis der Befähigung, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten (§ 4 Ziffer 5). Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Studienplan festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen. Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen oder Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Diplomarbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist (§ 61,2).
Als "sinnvolle Fächerkombination" entsprechend den alten Studienvorschriften oder als freie Wahlfächer zur Ergänzung der eigenen Studienrichtung nach UniStG Anlage 1.41.1. Voraussetzung für letztere ist eine Empfehlung der jeweiligen ("ersten") Studienkommission; sonst sind gemäß Anlage 1.41.2 die geplanten Lehrveranstaltungen jeweils am Beginn des Semesters dem Vorsitzenden der Studienkommission bekannt zu geben.
Die nachfolgend angeführten Lehrveranstaltungen aus den Prüfungsfächern sind jeweils als solche mit überwiegend facheinschlägigem Inhalt zu verstehen.
5.1. Erster Studienabschnitt (28 Stunden)
4 Stunden Kulturwissenschaftliche Einführung in die Keltologie (VO)
2 Stunden Übung (UE),2 Stunden Vorlesung (VO)
2 Stunden Übung (UE)
2 Stunden Vorlesung (VO)
2 Stunden Übung (UE)
2 Stunden Vorlesung (VO)
2 Stunden Proseminar über eine britannische Sprache (UE)
2 Stunden Vorlesung oder Übung aus Vergleichender Sprachwissenschaft (VO oder
UE)
4 Stunden Sprachkurs (alt- und mittelirisch) (UE)
Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft
Ur- und Frühgeschichte
Alte Geschichte und Altertumskunde
Anglistik
Ethnologie
Geographie
Germanistik
Klassische Archäologie
Klassische Philologie
Kunstgeschichte
Mittel- und Neulatein
Mittlere und Neuere Geschichte
Musikwissenschaft
Numismatik
Religionswissenschaft
Romanistik
Vergleichende Literaturwissenschaft
Volkskunde
oder aus einem anderen Fach mit einer fachlichen Nähe zur Keltologie.
Die Wahl von Fächern, die zugleich Gegenstand eigentlichen ("ersten") Studienrichtung sind, ist nicht zulässig.
2 Stunden Vorlesung oder Übung (VO oder UE)
2 Stunden Vorlesung (VO)
2 Stunden Vorlesung (VO)
2 Stunden Vorlesung (VO)
2 Stunden Vorlesung (VO)
4 Stunden Sprachkurse (Fortsetzung einer Sprache aus dem ersten Abschnitt)
(UE)
Des weiteren sind aus dem Bereich der Prüfungsfächer 4 Stunden Seminare (SE) zu absolvieren.
Vor Ablegung der 2. Diplomprüfung ist die Teilnahme an einer Exkursionen im keltischen Bereich
nachzuweisen.
Aus dem Bereich dieser Prüfungsfächer sind weitere 6 Stunden zu absolvieren.